Hinweise zu Waldbrand-Gefahrenstufen 4 und 5

Das Landeszentrum Wald - Betreuungsforstamt Nedlitz informiert

Aufgrund der hohen Temperaturen und der damit steigenden Waldbrandgefahr verweist das Landeszentrum Wald - Betreuungsforstamt Nedlitz - auf die einschlägigen Bestimmungen des LWaldG (GVBl. LSA Nr. 7/2016 S.77) und der WaldBrSchV ST (GVBl. LSA 1997 S. 337) zum vorbeugenden Waldbrandschutz:
Gemäß § 29 LWaldG Sachsen-Anhalt ist es verboten:

  1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
  2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
  3. bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
  4. im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder
  5. bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Satz 1 Nrn. 4 und 5 gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten. Die Waldbrandschutzverordnung Sachsen-Anhalts enthält für Landwirte eine besondere Verpflichtung: Gemäß § 7 der WaldBrSchV Sachsen-Anhalt ist bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 30 Meter zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 Meter breiter, durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.