Corona-Virus (311): Inzidenzwert liegt den zweiten Tag in Folge über 165

Update 26. April 2021

Der Inzidenzwert im Salzlandkreis beträgt tagesaktuell 183,5 (Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner kumulativ in einer Woche) und liegt damit den zweiten Tag in Folge über der für Kita- und Schulschließungen entscheidenden Schwelle von 165. Am Sonntag betrug der Wert rund 179, am Sonnabend zwischenzeitlich 148. Seit dem letzten Update vom Freitag flossen insgesamt 129 weitere Infektionsfälle in die Corona-Statistik des Salzlandkreises ein, vier davon für Sonntag. Derzeit werden 661 aktive Fälle gezählt und 6.914 Menschen, die von einer Corona-Infektion genesen sind. Insgesamt haben sich seit Pandemiebeginn 7.895 Menschen des Salzlandkreises nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert. 320 von ihnen sind verstorben. Im Vergleich der Einheits- und Verbandsgemeinden stehen für Bernburg derzeit 181 aktive Fälle, für Schönebeck 82, Aschersleben 81 und Staßfurt 60. Alle anderen bleiben unter 50. Heute werden im Ameos-Klinikum Aschersleben-Staßfurt zwei Covid-Intensivpatienten und neun Patienten auf der Normalstation behandelt. Das Klinikum Bernburg meldet vier Intensivpatienten und 13 Corona-Patienten auf der Normalstation. In Schönebeck sind es zeitgleich vier Corona-Patienten auf der Intensiv- und neun auf Normalstation, die medizinisch versorgt werden. Das Klinikum Calbe behandelt derzeit zwei Corona-Patienten auf der Normalstation. Zur stationären Versorgung von Corona-Infizierten außerhalb des Salzlandkreises liegen weiterhin sechs Fallmeldungen vor. Am Freitag und Sonnabend erhielten im Impfzentrum in Staßfurt sowie in den Impfstationen des Salzlandkreises in den Städten und Gemeinden weitere 1.812 Impfberechtigte eine Erstimpfung sowie 61 die erforderliche Zweitimpfung zum vollständigen Schutz gegen das Corona-Virus.

Nach Angaben des Sozialministeriums sind damit insgesamt über das Impfzentrum, die Impfstationen und niedergelassene Ärzte im Salzlandkreis 40.539 Erstimpfungen und 9.352 Zweitimpfungen verabreicht worden. Wenn auch morgen – und damit den dritten Tag hintereinander – die Inzidenz im Salzlandkreis über 165 liegt, muss ab Donnerstag Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen sowie die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Die Ampel steht auf Gelb, was auch zusätzlich bildlich auf der Internetseite des Salzlandkreises in das Informationsangebot eingebunden wird.

Heute informiert der Salzlandkreis die Schulen und Kindertagesstätten über die absehbar-möglichen Konsequenzen für die Organisation. Abschlussklassen und Förderschulen können durch den Salzlandkreis von der Untersagung ausgenommen werden. Die abschließende Information hierüber folgt. Eine Notbetreuung wird gewährleistet für anspruchsberechtigte Kinder in den Kindertagesstätten, Horten und Schülerinnen und Schüler im Wechselunterricht bzw. bei Schließung der Einrichtungen. Die Anspruchsberechtigung lehnt sich an die Empfehlungen der Landesregierung. Eltern können sie mit einem Nachweisblatt des Arbeitgebers gegenüber der Einrichtung geltend machen. Die Entscheidung über den Anspruch auf Notbetreuung obliegt dem Träger der Einrichtung/der Einrichtungsleitung und den Schulleitungen. Weitere Details dazu auf der Internetseite des Salzlandkreises. Dort ist auch das Nachweisblatt zur Notbetreuung eingestellt.

Zur Klarstellung:
Um bestimmte, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlaubte körpernahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, ist eine Selbstauskunft zu einem vorliegenden negativen Schnelltest nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr ein Schnelltest, der von einer vom Gesundheitsamt genehmigten öffentlichen Teststation/einem Drive-in bzw. von weiteren Dritten wie u.a. Ärzte, Apotheker, Hilfsorganisationen oder medizinische Labore vorgenommen werden können und deren Ergebnisse entsprechend bescheinigt werden. Die Regelungen zu möglichen Leistungserbringern sind im Paragraf 6 der Coronavirus-Testverordnung aufgeführt.

Im Update vom Freitag, 23. April, war aufgezählt, dass „körpernahe Dienstleistungen, wie sie Frisöre, Kosmetiker und … anbieten“, weiter erlaubt bleiben unter bestimmten Voraussetzungen.
Das Aufzählen der Kosmetiker an dieser Stelle war irreführend, denn Ausüben und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 8 des IfSG untersagt. Davon ausgenommen allerdings: Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe, dass Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und bei Friseur und Fußpflege zusätzlich vorab aktueller, negativer Test. Im Einzelfall müsste darüber entschieden werden, ob besondere, qualifizierte Kosmetikerdienstleistungen eine solche Ausnahme begründen.