Passanten vor Eiszapfen und Schneebrettern schützen
Räumpflicht für Eigentümer

Aufgrund der aktuellen Wetterlage bittet die Stadt Schönebeck (Elbe) die Grundstückseigentümer, verstärkt auf die Verkehrssicherungspflicht zu achten. Vor allem eventuell herabfallende Eiszapfen, Überhänge und "Schneebretter" gefährden Passanten, die darunter entlang gehen. Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Gründstückseigentümer für den Winterdienst auf den Gehwegen verantwortlich. Der Schnee soll aber nicht auf die Straße geschoben werden. Kann man seiner Räum-/Streupflicht beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, ist man dazu angehalten sich eines Dritten (Familie, Verwandte, Bekannte, Dienstleister) zu bedienen. Eigentum verpflichtet.
Dazu noch einmal der Hinweis aus der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Schönebeck (Elbe):
Die von den Eigentümern zu reinigenden Fahrbahnen und Gehwege sind bis Einbruch der Dunkelheit, d. h. in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 21.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 19.00 Uhr zu säubern. Die Reinigung hat bei Bedarf unverzüglich, jedoch spätestens alle 14 Tage zu erfolgen. Die ausgebauten Straßen sind so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung vermieden oder beseitigt wird. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entfernen. Ausgebaute Straßen im Sinne dieser Satzung sind (Straßenabschnitte, Straßenteile) wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen durch Laub, Wildkräutern, Schlamm oder Ähnlichem. In der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind montags bis freitags bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Ist der Folgetag ein Samstag, Sonn- oder Feiertag hat die Beseitigung bis 9.00 Uhr zu erfolgen.
Die Gehwege sind in einer Breite von mindestens 1,50 m von Schnee und Glätte freizuhalten und zu bestreuen. Gehwege mit einer Breite unter 1,50 m sind komplett freizuhalten und zu bestreuen. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Die Straßenabläufe sind schnee-und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr-und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Abläufe in den Entwässerungsanlagen und die Straßenhydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Geh- und Radwegen ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken,
c) bei Auf-und Abgängen, starkem Gefälle bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Die Verwendung von Asche als Streumittel ist grundsätzlich verboten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf ebenfalls nicht auf ihnen gelagert werden.