Was erledige ich wo?

Bezeichnung:
Gewährleistung der Betriebssicherheit - Einen Schadensfall bei der Verwendung von Arbeitsmitteln anzeigen
Beschreibung:

Teaser

Schadenereignisse mit bestimmten Arbeitsmitteln oder überwachungsbedürftigen Anlagen, bei welchen Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Allgemeine Informationen

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben, der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.

Die Arbeitsschutzbehörde kann eine sicherheitstechnische Beurteilung einer zugelassenen Überwachungsstelle verlangen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
  • Es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt: 
    • Aufzugsanlagen
    • Druckanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Kräne
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • es muss sich um einen Schadensfall handeln, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben
 

Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:

  • Adresse des Unternehmens
  • Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
  • Datum des Ereignisses
  • Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
  • Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
  • Beteiligtes Arbeitsmittel
  • einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
  • einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
  • Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)
  • bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen

Folgende Angaben kann die Arbeitsschutzbehörde von Ihnen außerdem einfordern:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Person erstellt wurde
  • Angaben zu verantwortlichen Personen
  • Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Betriebsanweisung

Gebühren (Kosten)

Gebühr: gebührenfrei

Fristen

Sie müssen den Schadensfall unverzüglich anzeigen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Anträge / Formulare

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann online erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Fachlich freigegeben am

29.03.202302.11.2023
Aktuell gewählt: Schönebeck (Elbe) (392..)